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BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Meiningen - S 18 SO 3240/08
- LSG Thüringen - L 8 SO 1671/12
- BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung …
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, eröffnet die Revision jedoch nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). - BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75
Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast - …
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägung einbezogen hat, und es nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dabei auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht werden (BVerfGE 96, 205, 217), kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht angenommen werden, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Ausführungen von Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind (BVerfGE 70, 288 ff, 293 f).
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
"Ist die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nF beziehungsweise des 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aF beziehungsweise des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum 'schlüssigen Konzept' mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist, insbesondere enthält das SGB XII eine den prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügende und hinreichend bestimmte parlamentsgesetzliche Grundlage für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch eine am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze. - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägung einbezogen hat, und es nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dabei auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht werden (BVerfGE 96, 205, 217), kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht angenommen werden, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Ausführungen von Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind (BVerfGE 70, 288 ff, 293 f). - BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung
Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 8 SO 57/13 B
Eine Divergenz läge nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67).